Allgemeine Geschäftsbedingungen der FREI medical GmbH für Verträge mit Nichtverbrauchern (Deutschland)
(gelten z.B. für Therapeuten, Ärzte, Krankenhäuser, Rehazentren, Fitnesseinrichtungen und Medizinische Fachhändler)
§ 1 Geltungsbereich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen, die wir aufgrund von Verträgen mit Personen erbringen, die nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind und die ihre Niederlassung bei Vertragsschluss in der Bundesrepublik Deutschland haben; gibt es mehrere Niederlassungen, ist die vertragsschließende maßgeblich. Für Verträge mit Nichtverbrauchern aus dem Ausland gelten unsere abweichenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verträge mit Nichtverbrauchern (Ausland)‘‘. Sind Sie Verbraucher, gelten ausschließlich unsere „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verträge mit Verbrauchern“. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind Sie dann, wenn Sie eine natürliche Person sind und den Vertrag zu Zwecken abschließen, die überwiegend weder Ihrer gewerblichen noch Ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Andere als die von uns verwendeten AGB werden nur Vertragsinhalt, wenn wir diesen ausdrücklich schriftlich zustimmen.
§ 2 Preise, Versand- bzw. Transportkosten, Mindestbestellwert, Mindermen- genzuschlag, Preisabschlag für Selbstabholer, Rücknahme aus Kulanz, Montage
1. Unsere Preisangaben im Online-Shop, in Katalogen, Prospekten, Aushängen und dergleichen schließen nicht die Verpackungs-, Versand- bzw. Transportkosten ein. Diese stellen wir Ihnen gemäß Ziff. 3 zusätzlich in Rechnung. Die Wahl der Versandart bleibt uns vorbehalten. Eine Lieferung an eine nicht in Deutschland gelegene Adresse erfolgt nur, wenn wir dies gesondert bestätigen.
2. Bestellungen mit einem Warengesamtwert von unter netto € 20,00 können wir ablehnen.
3. a. Versenden wir die Ware an Sie als Paket an eine Adresse in Deutschland, berechnen wir je Sendung € 5,95 inkl. Umsatzsteuer als Versandkosten. Sendungen ab € 200,00 Netto-Warenwert werden versandkostenfrei zugestellt. Sonderregelungen gelten für die Lieferung in bestimmte Außengebiete von Deutschland, z.B. die Nord- und Ostseeinseln (Inselzuschlag).
b. Versenden wir die Waren wegen ihres Gewichts oder ihrer Größe per Spedition (Fracht), fallen für die Lieferung an Ihre Bordsteinkante gewichts-, größen- und entfernungsabhängige Versandkosten an. Diese teilen wir Ihnen auf Anfrage gerne gesondert mit.
4. Wird nach Vertragsschluss die Umsatzsteuer erhöht, sind wir berechtigt, unsere Preise entsprechend anzupassen, wenn zwischen dem Vertragsschluss und dem vertraglich für die Erbringung unserer Leistung vereinbarten Zeitpunkt mehr als vier Monate liegen. Gleiches gilt für die Verpackungs-, Versand- bzw. Transportkosten.
5. Bestellte und übergebene Ware nehmen wir nur zurück, wenn Sie nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Rückgabe berechtigt oder wir zur Rücknahme verpflichtet sind. Soweit wir uns ausnahmsweise aus Kulanz zur Rücknahme von Ware bereit erklären, sind Sie verpflichtet, 20 % des Netto-Warenwertes zzgl. Umsatzsteuer zum Ausgleich unseres mit der Bearbeitung verbundenen Aufwandes zu bezahlen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten sind, werden nicht zurück genommen.
6. a. Aufstellung, Inbetriebnahme und Montage gelieferter Geräte oder Bauteile erfolgen, falls nicht anders vereinbart, gegen gesonderte Berechnung nach Zeit und Materialaufwand.
b. Zum vereinbarten Liefer- und Montagetermin müssen die bauseits zu erbringenden Vorleistungen soweit fortgeschritten sein, dass die Montage unbehindert und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Aus baulichen Gründen notwendig werdende Nebenarbeiten gehen grundsätzlich zu Lasten des Bestellers. Wird durch sein Verschulden die Montage unmöglich gemacht, erschwert oder verzögert, so trägt der Besteller die uns daraus entstehenden Mehrkosten und Schäden.
c. Die bauseits verlegten Leitungen haben den vorliegenden Anschlusszeichnungen zu entsprechen. Bauliche Veränderungen an vorhandenem Strom- und Wasserinstallationsnetz können von uns nicht vorgenommen werden.
d. Bei Wand- bzw. Deckenmontage muss vom Auftraggeber gewährleistet sein, dass bei Bohrungen keine Elektro- bzw. Wasserleitungen beschädigt werden. Für Schäden dieser Art besteht seitens der FREI medical GmbH keine Haftung.
§ 3 Zahlungsbedingungen, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
1. Alle Zahlungen erfolgen in EURO, ohne Rücksicht auf eventuelle Währungskursschwankungen.
2. Mangels anderer einzelvertraglicher Regelungen hat die Zahlung ohne jeden Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungstellung auf das Konto der FREI medical GmbH zu erfolgen. Die Rechnungsstellung erfolgt grundsätzlich per E-Mail.
3. Bei Überschreiten der vereinbarten Fälligkeiten werden bankübliche Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz gem. § 288 BGB fällig. Weitergehende Ansprüche, insbesondere wegen Zahlungsverzugs, bleiben vorbehalten.
4. Auf Kostenpositionen für von uns erbrachte Dienst- oder Werkleistungen und auf Kostenpositionen, die mit der Erbringung dieser Leistungen im unmittelbaren Zusammenhang stehen (Anfahrt, sonstige Ersatzteile etc.) gewähren wir keinen Nachlass.
5. Wir behalten uns vor, eine Bonitätsprüfung über „Bürgel Wirtschaftsinformationen Ringwald OHG“ durchführen zu lassen.
6. Zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts sind Sie nur berechtigt, wenn Ihre Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 4 Rücktritt vom Kaufvertrag
Eine Rücknahme des Kaufgegenstandes stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Für den Fall des Rücktritts schuldet der Käufer vom Zeitpunkt der Lieferung bis zur Rücknahme eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 3% des Neuwertes.
Weitere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
§ 5 Lieferzeiten
1. Liefertermine und Lieferfristen sind zur Vermeidung von Missverständnissen immer schriftlich zu vereinbaren. Mündliche Absprachen bestätigen wir im Rahmen unserer Annahme Ihres Angebots (in der Regel durch sog. Auftragsbestätigung). Lieferfristen beginnen grundsätzlich mit dem Zustandekommen des Vertrages. Sie sind so lange gehemmt, wie uns nicht sämtliche Informationen vorliegen, die wir von Ihnen für die Vertragsabwicklung benötigen. Liefertermine verschieben sich um einen entsprechenden Zeitraum. Ist ein Liefertermin wirksam vereinbart, unternehmen wir alles Notwendige, um die Einhaltung dieses Termins zu gewährleisten. Im Gegenzug sind Sie verpflichtet, die von uns angebotene Ware innerhalb des vereinbarten Zeitraums abzunehmen. Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht nach, sind wir berechtigt, 80 % des vollen Kaufpreises von Ihnen sofort zu verlangen. Die Erhebung der Einrede des nicht erfüllten Vertrages ist für Sie in diesem Fall ausgeschlossen. Darüber hinaus sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften für diesen Fall berechtigt, Ersatz jedes aus der verspäteten Abnahme entstehenden Mehraufwands oder Schadens (Finanzierungsaufwand, zusätzlicher Lageraufwand, zusätzliche Logistikkosten etc.) geltend zu machen (§§ 280, 286, 281, 304 BGB).
2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer bleibt vorbehalten. Wird unsere Lieferung durch höhere Gewalt, z. B. Krieg, Eingriffe von hoher Hand, innere Unruhen, Naturgewalten oder durch andere außergewöhnliche, unvorhersehbare und von uns nicht zu vertretende Ereignisse verzögert, die nach Vertragsschluss eingetreten sind ohne dass wir unsere Unkenntnis zu vertreten hätten, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit. Gleiches gilt auch, wenn das Leistungshindernis bei Vertragsschluss schon bestanden hat, uns aber, ohne dass wir dies zu vertreten hätten, unbekannt war. Liefertermine verschieben sich um einen entsprechenden Zeitraum. In diesem Fall werden wir Sie unverzüglich unterrichten. Führt ein entsprechendes Leistungshin- dernis zu einer Verzögerung der Leistung um mehr als 4 Monate, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Das gleiche Recht steht Ihnen schon vorher zu, wenn die Verzögerung unzumutbar ist.
3. Die FREI medical GmbH ist in jedem Fall berechtigt, in zumutbarem Umfang ohne Mehrkosten in Teillieferungen zu liefern und erbrachte Leistungen in Rechnung zu stellen.
§ 6 Gefahrtragung, Erfüllungsort
1. Das Risiko des zufälligen Übergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware bei Versand der Ware durch ein drittes Transportunternehmen mit der Übergabe der Ware an das Transportunternehmen auf den Käufer über.
2. Soweit eine Abnahmebestätigung oder Übernahmebestätigung zu erfolgen hat, darf der Kunde die Abnahme- bzw. Übernahmebestätigung bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
3. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die der FREI medical GmbH nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Kunden über. Die FREI medical GmbH verpflichtet sich, auf Kosten des Kunden die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
4. Liefern wir die Ware nach außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, wird für alle Pflichten der Vertragsparteien aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag Kirchzarten als Erfüllungsort vereinbart.
§ 7 Untersuchungs- und Rügepflichten, Gewährleistung
1. Für sämtliche vom Anwendungsbereich dieser AGB erfassten Verträge (§ 1 dieser AGB) gelten die Regeln des § 377 HGB zur Untersuchungs- und Rügepflicht der Ware durch den Käufer. Sie sind danach verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Ab- lieferung zu untersuchen, soweit dies nach dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist, und uns einen dabei sich zeigenden Mangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlassen Sie die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so müssen Sie die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels machen; andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Wahrung Ihrer Rechte ist es aber ausreichend, wenn Sie die Mangelanzeige rechtzeitig absenden. Wir sind nicht berechtigt, uns auf die vorstehende Vereinbarung zu berufen, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben.
2. Wenn Sie wegen eines Mangels Nacherfüllung von uns fordern, sind wir berechtigt, deren Art (Nachbesserung oder Nachlieferung) zu bestimmen. Das gilt nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die vom Mangel betroffene Beschaffenheit übernommen haben.
3. Die zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind nur insoweit von uns zu tragen, als sie sich nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
4. Ziff. 2 und 3 gelten insgesamt nicht, soweit Sie uns nach §§ 478, 479 BGB (Rückgriff des Unternehmers beim Verbrauchsgüterkauf) in Anspruch nehmen können.
§ 8 Haftung auf Schadensersatz, Haftungsausschluss, Haftungsfreistellung
1. Wir haften für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
2. Wir haften weiterhin für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
3. Im Übrigen ist die Haftung für Schäden, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer fahrlässig begangenen unerlaubten Handlung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ausgeschlossen, es sei denn, es sind wesentliche Pflichten verletzt, deren Einhaltung zur Erreichung des Vertragszweckes geboten ist oder die aus berechtigter Inanspruchnahme besonderen Vertrauens erwachsen (Kardinalpflichten). In diesen Ausnahmefällen ist unsere Haftung auf den Ersatz vorhersehbarer Schäden beschränkt.
4. Unberührt bleibt die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und aus der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder eines Beschaffungsrisikos.
5. Die vorstehenden Regeln gelten auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Angestellten wegen direkt gegen sie gerichteter Ansprüche.
6. Sie sind verpflichtet, uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die sich aus anwendbaren Produkthaftungsvorschriften ergeben und auf Ihrem Verhalten nach Gefahrübergang, beispielsweise der Art der Darbietung der Ware, beruhen, es sei denn, Sie haben nicht mindestens fahrlässig gehandelt.
§ 9 Verjährung
1. Ein etwaiger Gewährleistungsanspruch des Käufers verjährt in einem Jahr ab Ablieferung der Sache, es sei denn, der Anspruch beruht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung, der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache, arglistigem Verschweigen eines Mangels oder es handelt sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
2. Ziff. 1 gilt insgesamt nicht, soweit Sie uns nach §§ 478, 479 BGB (Rückgriff des Unternehmers beim Verbrauchsgüterkauf) in Anspruch nehmen können. Satz 1 gilt nicht für Schadensersatzansprüche.
§ 10 Gewährleistung
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet die FREI medical GmbH unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich §7 - Gewähr wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl von der FREI medical GmbH nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrüber- gang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Eventuelle Beanstandungen müssen der FREI medical GmbH gegenüber wie folgt schriftlich geltend gemacht werden:
- bei offenkundigen Fehlern unverzüglich
- bei verborgenen Fehler unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch sechs Monate nach Gefahrübergang.
2. Soweit ein von der FREI medical GmbH zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist die FREI medical GmbH nach ihrer Wahl zu Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Zur Vornahme aller der FREI medical GmbH notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde nach Verständigung mit der FREI medical GmbH die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist die FREI medical GmbH von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.
3. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Die FREI medical GmbH haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst ent- standen sind; insbesondere haftet sie nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
4. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht für Körperschäden und wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Seiten der FREI medical GmbH beruht.
5. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, gerechnet ab dem Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, sofern keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Reparaturleistungen an der Kaufsache haben keinen Einfluss auf die Gewährleistungsdauer.
6. Die aufgeschriebenen Garantiebedingungen finden für Gebrauchtgeräte keine Gültig- keit. Die Geräte werden, wie besichtigt, ohne Anspruch auf Gewährleistung gekauft.
7. a) Medizinprodukte: Die Gewährleistung besteht nur dann, wenn eine Funktionsprüfung der neuen oder reparierten Sache entsprechend den Vorschriften der MPBetreibV durch die FREI medical GmbH oder eine dazu autorisierte Person, die im Einvernehmen mit der FREI medical GmbH handelt, erfolgt ist und die vom Betreiber autorisierte Person nach Maßgabe der MPBetreibV in die sachgerechte Handhabung, Anwendung und den Betrieb der Kaufsache sowie die zulässige Verbindung mit anderen Medizinprodukten, Gegenständen und Zubehör eingewiesen worden ist. Die Gewährleistung besteht ferner nur dann, wenn Betrieb und Anwendung der reparierten Sache ausschließlich durch Personen erfolgt, die die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung nach Maßgabe der MPBetreibV besitzen oder wenn Wartung und Instandhaltung der reparierten Sache nach Maßgabe der MPBetreibV von sachkundigen Personen betrieben oder Einrichtungen unter Beach- tung der MPBetreibV und der Herstellervorschriften durchgeführt werden.
b) Fitnessprodukte: Die Gewährleistung besteht nur dann, wenn eine Funktionsprüfung der neuen oder reparierten Sache durch die FREI medical GmbH oder eine dazu befugte Person, die im Einvernehmen mit der FREI medical GmbH handelt, erfolgt ist und die vom Betreiber beauftragte Person in die sachgerechte Handhabung, Anwendung und den Betrieb der Kaufsache sowie die zulässige Verbindung mit anderen Geräten, Gegenständen und Zubehör eingewiesen worden ist. Die Gewähr- leistung besteht ferner nur dann, wenn Betrieb und Anwendung der reparierten Sache ausschließlich durch Personen erfolgt, die die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzen oder wenn Wartung und Instandhaltung der reparierten Sache von sachkundigen Personen betrieben oder Einrichtungen unter Beachtung der Herstellervorschriften durchgeführt wird.
9. Keine Gewähr wird insbesondere für natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung oder ungeeignete Betriebsmittel übernommen. Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung durch die FREI medical GmbH für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung von der FREI medical GmbH vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
10. Der Käufer hat die Anspruchsvoraussetzungen für die Mängelgewährleistung, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge zu beweisen.
§ 11 Geräteentsorgung, Verpackungsentsorgung
1. Der Auftraggeber übernimmt die Pflicht, die an ihn gelieferte Ware nach Beendigung der Nutzung gemäß den Richtlinien des Elektro- und Elektronikgesetzes (ElektroG) auf eigene Kosten zu entsorgen. Wir werden von den Verpflichtungen des §10 Abs.2 ElektroG und damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter freigestellt.
2. Bei einer Frei Haus Lieferung ist die FREI medical GmbH nicht verpflichtet, Ver- packungsmaterialien zu entsorgen, dies obliegt dem Auftraggeber. Bei gesondert beauftragter Anlieferung inklusive Einbringung nimmt die FREI medical GmbH eine ordnungsgemäße Entsorgung der Transport- und Verpackungsmaterialien gemäß den gesetzlichen Bestimmungen vor.
§ 12 Beobachtungspflichten
Erhält der Käufer Informationen, die den Verdacht begründen, dass ein Produkt der FREI medical GmbH auch bei sachgemäßer Anwendung, Instandhaltung und seiner Zweckbestimmung entsprechender Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Menschen über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaften vertretbares Maaß hinaus unmittelbar oder mittelbar gefährdet oder mit einer unsachgemäßen und die Sicherheit und Gesundheit von Menschen gefährdenden Anwendung gerechnet werden muss, wird der Käufer der FREI medical GmbH diese Informationen unverzüglich zur Verfügung stellen und die FREI medical GmbH bei deren Überprüfung angemessen unterstützen.
§ 13 Eigentumsvorbehalt
1. Von uns gelieferte, von Ihnen noch nicht bezahlte Ware (im Folgenden Vorbehalts- ware genannt) bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher bei Vertragsschluss bestehender Verbindlichkeiten aus unserer gesamten Geschäftsverbindung unser Eigentum.
2. Eine Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist Ihnen nur im ordentlichen Geschäfts- gang, soweit die von Ihnen durch die Weiterveräußerung zu erwerbende Forderung keinem Abtretungsverbot unterliegt und solange Sie sich nicht in Verzug befinden, gestattet.
3. Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden (in Höhe des Rechnungsbetrages) erfüllungshalber von Ihnen an uns abgetreten. Bei Einstellung der Forderung aus der Weiterveräußerung in ein Kontokorrent bezieht sich die Abtretung auf den Endsaldo. Wir nehmen die Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware von Ihnen zusammen mit anderer, nicht von uns gelieferter Ware weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungs- wertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren erfüllungshalber abgetreten. Im Fall der Einstellung einer solchen Forderung aus der Weiterveräuße- rung in ein Kontokorrent bezieht sich die Abtretung auf den Endsaldo. Wir nehmen die Abtretung an. Steht Ihnen aus der Nutzung der Vorbehaltsware ein Anspruch auf Vergütung (z.B. ein vertraglicher Anspruch) gegenüber Dritten zu, so treten Sie uns diesen Anspruch in Höhe der nach Abs. 1 gesicherten Forderung erfüllungshalber ab. Wir nehmen die Abtretung an.
4. Nach der Abtretung bleiben Sie zur Einziehung der Forderung ermächtigt und verpflichtet. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald Sie Ihre Zahlungspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllen und in Zahlungsverzug geraten. Wir werden die uns zustehenden Sicherungen (Vorbehaltseigentum; sicherungshalber ab- getretene Forderungen) auf Ihr Verlangen nach unserer Wahl insoweit freigeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 10 % oder mehr übersteigt.
5. Sie sind verpflichtet die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten durchzuführen. Sie sind verpflichtet, die Vorbehaltsware zu versichern, wenn ihre Versicherung üblich ist. Einen Besitzwechsel haben Sie uns unverzüglich anzuzeigen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter sind Sie verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
6. Haben wir erfolgreich Interventionsklage gemäß § 771 ZPO erhoben und verläuft eine Zwangsvollstreckung wegen der Kosten beim Beklagten erfolglos, so sind Sie verpflichtet, uns sämtliche durch die Intervention entstandenen Kosten zu erstatten.
§ 14 Anzuwendendes Recht
Auf sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertrag zwischen Ihnen und uns findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN- Kaufrechts (CISG) Anwendung.
§ 15 Gerichtsstand
1. Sind Sie Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, wird für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag die örtliche Zuständigkeit des für den Sitz der Frei medical GmbH zuständigen Gerichts vereinbart (Amtsgericht Freiburg, Landgericht Freiburg).
2. Verlegen Sie nach Vertragsschluss Ihren Sitz nach außerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder haben wir an eine Adresse außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu liefern, so wird – auch wenn Sie kein Kaufmann, keine juristische Person des öffentlichen Rechts oder kein öffentlichrechtliches Sondervermögen sind – für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte und die örtliche Zuständigkeit des für den Sitz der Frei medical GmbH zuständigen Gerichts vereinbart (Amtsgericht Freiburg, Landgericht Freiburg etc.). Diese Zuständigkeiten sind ausschließlich; wir sind jedoch auch berechtigt, Sie an ihrem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
§ 16 Teilunwirksamkeit
Sollte eine Bestimmung des Vertrages zwischen Ihnen und uns ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag zwischen Ihnen und uns Lücken enthalten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
§ 17 Anbieterkennzeichnung
FREI medical GmbH, Riegeler Str. 2, 79111 Freiburg, Tel.: 0761 / 70 888 58 0,
Email: info(at)frei-ag.de, Internet: www.frei-ag.de
AG Freiburg: HRB 720987 Stand: 01.02.2020